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Das bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GrEStG erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmals "Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen" setzt einen unmittelbar finanziellen (monetären) Vorteil voraus
Bezieht sich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des "wirtschaftlichen Vorteils" in § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG ausschließlich auf einen monetären Vorteil, oder auch auf den wirtschaftlichen Gehalt und Nutzen für den Benennungsberechtigten?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().